TEIL S: Besondere Bedingungen für Systembetreuungsleistungen

der Firma:
Nösse Datentechnik GmbH & Co. KG
Maybachstraße 11
51381 Leverkusen

gesetzlich vertreten durch Herrn André Nösse und Herrn Matthias Erhard

In Ergänzung zu den AGB:

§1 Geltungsbereich
Die Regelungen der Bedingungen für Systembetreuungsleistungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur für die Leistungserbringung unter einem Leistungsschein „Systembetreuung“ und diesbezüglich vorrangig vor den übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§2 Leistungsumfang und zu betreuende Systeme
Inhalt und Umfang der vereinbarten Systembetreuungsleistungen sowie diesbezüglichen Service Levels ergeben sich aus dem Leistungsschein und der zugehörigen Leistungsbeschreibung. Die Systemkomponenten, für die die Systembetreuungsleistungen erbracht werden, sind im Leistungsschein oder in der zugehörigen Anlage „Geräteliste“ aufgeführt. Die Systembetreuungsleistungen beziehen sich allein auf die aufgeführten Systemkomponenten mit den jeweils angegebenen Spezifikationen.

§3 Leistungserbringung
Nösse bestimmt Vorgehensweise, Einzelheiten und Mittel der Leistungserbringung im Rahmen des Vertragsgegenstandes eigenverantwortlich, soweit der Kunde nicht ausdrücklich fachbezogen notwendige Weisungen aufgrund der Aufgabenstellung erteilt.

§4 Voraussetzungen für die Leistungserbringung
Der Kunde muss Nösse auf eigene Kosten und Verantwortung einen Fernwartungszugang auf die zu betreuenden Systeme einrichten und aufrechterhalten.
Hierbei kann der Kunde zwischen folgenden Varianten wählen, soweit diese technisch geeignet sind:

  • IPSec VPN via Internet RDP
  • Teamviewer
  • anderer technisch geeigneter Fernwartungszugang

Soweit und solange ein für die Vertragsdurchführung notwendiger Fernwartungszugang ohne Verschulden von Nösse nicht oder nicht ordnungsgemäß verfügbar ist, ist Nösse von den Leistungspflichten befreit. Die Pflicht des Kunden zur Zahlung der Vergütung bleibt hiervon unberührt.

§5 Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde informiert Nösse umfassend über die von ihm eingesetzte Systemumgebung. Insbesondere unterrichtet der Kunde Nösse unaufgefordert über Veränderungen, die Auswirkungen auf die vertragsgemäße Leistungserbringung durch Nösse haben können. Dies gilt insbesondere bei Veränderungen der zu betreuenden Komponenten hinsichtlich Quantität, Ausführung oder Ausstattung. Der Kunde hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter einfache operative Tätigkeiten (z.B. Sichtkontrolle der Geräte, Anschluss eines neuen Systems), die zur Sicherstellung des Betriebes oder der Systemüberprüfung dienen, nach entsprechender Anleitung bzw. auf Weisung von Nösse durchführen und Nösse bei ihrer Tätigkeit unterstützen können. 

§6 Anpassung der Vergütung bei Erweiterung der Systemumgebung bzw. zusätzlichen Nutzern
Möchte der Kunde zusätzliche Systemkomponenten unter einen bestehenden Leistungsschein nehmen, so hat er Nösse dies unter Angabe der betreffenden Komponenten schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Die Anpassung der Vergütung erfolgt ab dem auf die Mitteilung folgenden Monat. Soweit Nösse Erweiterungen der Systemumgebung und/oder zusätzliche Nutzer feststellt, erfolgt die Anpassung der Vergütung ebenfalls ab dem auf die Mitteilung folgenden Monat. Nösse etwaig zustehende weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Für zusätzliche Systemkomponenten, die nicht in der laufenden Vergütung berücksichtigt wurden, muss Nösse keine Systembetreuungsleistungen erbringen. Soweit Nösse gleichwohl Leistungen für diese Komponenten erbringt, so werden diese Leistungen nach den vereinbarten Sätzen, im Übrigen gemäß der jeweils aktuell gültigen Preisliste von Nösse vergütet.

§7 Vertragsdauer und Kündigung

Das Vertragsverhältnis läuft zunächst für die Dauer der vereinbarten Mindestlaufzeit. Soweit im Leistungsschein nichts anderes bestimmt ist, gilt eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten als vereinbart. Falls das Vertragsverhältnis nicht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit gekündigt wird, läuft das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit, soweit im Leistungsschein nicht etwas anderes bestimmt ist.

Das Vertragsverhältnis kann im Falle der automatischen Verlängerung auf unbestimmte Zeit von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Nösse ist zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, falls der Kunde mit mehr als zwei fälligen Monatsabrechnungen in Zahlungsverzug gerät.

Stand: 22.06.2016

Handelsregister Nr.: HRA 22632 beim Amtsgericht Köln