Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma:

Nösse Datentechnik GmbH & Co. KG
Maybachstraße 11
51381 Leverkusen

gesetzlich vertreten durch Herrn André Nösse und Herrn Matthias Erhard

Bitte beachten Sie unsere besonderen Bedingungen als Ergänzung zu diesen AGB:
Teil S – Besondere Bedingungen für Systembetreuungsleistungen
Teil W – Besondere Bedingungen für Werkleistungen (ready2run)
Geschäftsbedingungen für Serviceverträge über Systeme der Nösse Datentechnik GmbH & Co. KG
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Softwareüberlassung SaaS – JobRouter
Geschäftsbedingungen für die Erbringung von befristeten Softwareüberlassungen über einen Cloud-Dienst

§1 Allgemeines
Es gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nösse Datentechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „Nösse“ genannt), sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von Nösse schriftlich bestätigt worden sind. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Vom Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgewichen werden.

§2 Angebote
Angebote von Nösse sind stets freibleibend und unverbindlich. Darüber hinaus behält sich Nösse vor, Angebote zu widerrufen, sofern eine richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung nicht gewährleistet werden kann.

§3 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde muss vor Beauftragung, spätestens vor der Vertragsdurchführung überprüfen und gewährleisten, dass die Waren- und Dienstleistungen von Nösse kompatibel zur Hard- und Software des Kunden sind. Gegebenenfalls hat der Kunde die Kompatibilität herzustellen. Stellt sich ein Kompatibilitätsmangel im Nachhinein heraus, ergibt sich hieraus kein Rücktrittsgrund auf Seiten des Kunden. Der Kunde stellt Nösse die für die Vertragsdurchführung notwendigen Informationen, insbesondere Vorlagen, Unterlagen und Daten unentgeltlich zur Verfügung. Nösse haftet nicht für Schlechtleistung oder Schäden mangels Bereitstellung dieser Informationen. Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von Nösse uneingeschränkten Zugang zu Räumen, Sachmitteln und eigenen Mitarbeitern, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist. Hierfür ist gegebenenfalls insbesondere die Benachrichtigung des Wachdienstes, die Mitteilung über Hausregeln, sowie die Einbindung in Schließsysteme des Kunden herzustellen. Zu den Sachmitteln zählen insbesondere die kostenfreie Bereitstellung der erforderlichen Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenübertragungsleitungen. Der Kunde unterrichtet die Mitarbeiter von Nösse über die im Rahmen der Vertragsdurchführung zu beachtenden Sicherheitsvorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes. Der Kunde stimmt erforderliche Termine und Besprechungen mit Nösse ab, bereitet diese vor und sorgt für deren Einhaltung. Der Kunde nimmt regelmäßig Datensicherungen und -Überprüfungen vor. Vor einem umfangreichen Eingriff in ein EDV-System stellt der Kunde eine vollständige Sicherung her. Über einen solchen Eingriff wird der Kunde seitens Nösse vorab informiert.

§4 Abtretung
Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit Nösse nicht ohne vorherige Zustimmung abtreten.

§5 Schutzrechte Dritter und Freistellung
Der Kunde hat vor Vertragsschluss sicherzustellen, dass die Ausführung des Vertrages weder gesetzliche Bestimmungen noch Rechte Dritter verletzen. Der Kunde stellt Nösse von entsprechenden Inanspruchnahmen frei.

§6 Verschwiegenheitspflicht
Der Kunde und Nösse verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln und diese weder für eigene Zwecke zu gebrauchen noch Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt nicht, wenn der jeweilige Vertragspartner gesetzlich oder behördlich zur Auskunft verpflichtet ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsbeendigung hinaus. Hierüber sind alle Mitarbeiter des jeweiligen Vertragspartners zu unterrichten.

§7 Leistung und Lieferung

Technische und gestalterische Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen geben den technischen Stand zum Zeitpunkt ihrer Anfertigung an. Über nachträgliche Entwicklungen wird Nösse den Kunden informieren.

Der Versand erfolgt ab einem Auftragswert in Höhe von 350,00 EUR frei Haus. Liegt der Auftragswert darunter, berechnet Nösse mindestens 9,50 EUR Versandgebühr, bei Nachnahmesendungen weitere 7,00 EUR je Lieferung. Bei Palettensendungen und Lieferungen ins Ausland berechnet Nösse die Selbstkosten.

Die von Nösse genannten Liefertermine hängen von der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung ab. Insbesondere höhere Gewalt und Ereignisse, die eine Lieferung erschweren oder unmöglich machen, berechtigen Nösse zu einer angemessenen Verzögerung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Der Verzugsschaden aus selbstverschuldeten Lieferverzögerungen ist auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Er beträgt bei leicht fahrlässig verursachten Verzugsschäden 5 % des Auftragswertes, es sei denn, der Kunde weist einen höheren bzw. Nösse einen niedrigeren Schaden nach.

Der Kunde ist grundsätzlich zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet. Das anteilige Entgelt wird entsprechend fällig. Nösse behält sich Abweichungen innerhalb handelsüblicher Mengen- und Qualitätstoleranzen vor. Es obliegt dem Kunden, die Lieferung zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte auf Mangelfreiheit zu untersuchen und Mängel in gesetzlicher Frist zu rügen.

§8 Eigentumsvorbehalt
Außer in Fällen der §§ 946 ff. BGB gilt der nachfolgende Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Zahlung der Gesamtsumme bleiben sämtliche dem Kunden gelieferten Waren im Eigentum von Nösse. Der Kunde übernimmt die volle Haftung für solche Waren, die sich im Eigentum von Nösse befinden. Der Käufer ist berechtigt, die an ihn ausgelieferten Produkte selbst zu verbrauchen oder im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann diese Verbrauchs- und Verkaufsbefugnis seitens Nösse jedoch widerrufen und die Herausgabe der im Eigentum von Nösse befindlichen Ware verlangt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum Wiederbeschaffungswert gegen typische Gefahren zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen, die er aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwirbt, und Ansprüche aus Versicherungsleistungen wegen Untergangs oder Beschädigung der Vorbehaltsware oder aus unerlaubter Handlung an Nösse sicherungshalber in voller Höhe ab. Nösse nimmt die Abtretung an.

Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Nösse wird den Widerruf nur aussprechen und die abgetretenen Forderungen nur einziehen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, er seine Zahlungen eingestellt hat oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist. Der Kunde räumt Nösse zwecks Besichtigung der Vorbehaltsware das Recht ein, seine Geschäfts- und Lagerräume zu betreten und Vorbehaltsware von dort abzutransportieren, sofern Nösse die Herausgabe verlangen darf.

§9 Preise
Sämtliche Preise verstehen sich rein netto ab Lager Leverkusen und sind freibleibend. Die Berechnung erfolgt zu dem am Tag der Lieferung gültigen Preise, zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§10 Zahlung
Das Entgelt ist ohne abweichende Vereinbarung netto sofort ab Rechnungszugang fällig. Verzug tritt grundsätzlich spätestens 21 Tage nach Rechnungszugang ein. Bei wiederholt überzogenem Zahlungsziel behält sich Nösse eine weitere Belieferung gegen Nachnahme oder Vorauskasse vor.

§11 Rücksendungen
Rücksendungen durch den Kunden sind mit Nösse abzusprechen. Kosten für berechtigte Rücksendungen übernimmt Nösse. Kosten für unberechtigte Rücksendungen trägt der Kunde. Im Falle kulanter Rücknahmen behält sich Nösse einen Abschlag in Höhe von mindestens 20 % des Warenwertes vor.

§12 Gewährleistung und Haftung

1.

Für Mängel haftet Nösse wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Nösse unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt; bei Vorsatz; bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gemäß § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  3. Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
  4. Nösse ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gemäß § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
  8. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Nösse gemäß § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  9. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Nösse oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Nösse sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall findet die Verjährungsregelung in § 12 Ziffer 1 b) keine Anwendung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2.

Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§13 Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Es wird die ausschließliche Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG) vereinbart. Gerichtsstand für alle aus einer Geschäftsbeziehung erwachsenden Rechtsstreitigkeiten ist Leverkusen. Nösse behält sich vor, den Kunden auch am Gericht dessen Wohn- bzw. Unternehmenssitzes zu verklagen. Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist ausschließlich Leverkusen.

§14 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bleibt unberührt.

§15 Datenschutz
Nösse setzt die Datenschutzanforderungen an Nösse angemessen um. Ein Datenschutzmanagementsystem ist aktiv. Geschäftspartner sind angehalten, relevante Datenschutzanforderungen in der eigenen verantwortlichen Stelle qualifiziert selbständig umzusetzen.

Stand: 11.05.2023

Handelsregister Nr.: HRA 22632 beim Amtsgericht Köln