Geschäftsbedingungen für Serviceverträge über Systeme der Nösse Datentechnik GmbH & Co. KG

der Firma:
Nösse Consulting GmbH
Maybachstraße 11
51381 Leverkusen

gesetzlich vertreten durch Herrn André Nösse und Herrn Matthias Erhard

In Ergänzung zu den AGB:

§1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Kunden“) im Zusammenhang mit der Erbringung von befristeten Softwareüberlassungen über einen Cloud-Dienst (im Folgenden auch „Software“).

(2) Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Die AGB gelten ohne Rücksicht darauf, ob wir die Software selbst entwickeln oder bei Zulieferern einkaufen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

(4) Wir sind berechtigt, unsere AGB durch schriftliche Mitteilung an den Kunden zu ändern. Derartige Änderungen treten 30 Tage nach Mitteilung an den Kunden in Kraft, sofern der Kunde nicht ausdrücklich durch Mitteilung in Textform widerspricht. Sofern der Kunde fristgerecht widerspricht, ist jede Vertragspartei berechtigt den Vertrag innerhalb mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.

(5) Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Software gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 1 Woche nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Erbringung der Leistung für den Kunden erfolgen.

§3 Rechteeinräumung und Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieser AGB ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung von Software der JobRouter AG, Besselstraße 26, 20,68219 Mannheim.

(2) Der Kunde erhält gegen Zahlung des Entgelts das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software über einen Cloud-Dienst im eingeräumten Umfang, insbesondere das Maschinenprogramm und das Benutzerhandbuch. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Individualvertrag, der Dokumentation sowie unserer Auftragsbestätigung.

(3) Den Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und Bedingungen der Software bekannt. Er hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Anforderungen entspricht.

(4) Der Kunde hat weder einen Anspruch auf Einsicht in den Quellcode noch Überlassung des Quellcodes.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

(6) Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an uns zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen.

(7) Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sofern dies für den Kunden zu Mutter und die erbrachten Teilleistungen für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.

(8) JobRouter, bestehend aus Maschinenprogramm und Benutzerhandbuch, ist rechtlich geschützt, insbesondere durch Urheberrechte, Markenrechte sowie alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software und dem Benutzerhandbuch. Die entsprechenden Rechte stehen ausschließlich der JobRouter AG zu. Wir haben entsprechende Verwertungsrechte an der Software.

(9) Die Einhaltung vertraglicher Nutzungsregelungen sind vom Kunden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

(10) Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass er ausschließlich Hardware und Software nutzt, die für die beabsichtigte Nutzung der Software geeignet sind.

(11) Der Kunde oder seine Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen dürfen unter keinen Umständen die Software zurückentwickeln (Reverse Engineering), dekompilieren, übersetzen oder modifizieren oder auf andere Weise versuchen, den Quellcode/Objektcode zu entschlüsseln oder einen anderen maschinenlesbaren Code, der zur Software zählt. Der Kunde darf die Software nicht verändern, weiterentwickeln oder Fehler beseitigen oder eine Wartung und/oder Pflege der Software vornehmen, sofern der Kunde uns nicht informiert hat und wir nicht zuvor ausdrücklich unsere Zustimmung erteilt haben.

(12) Sofern der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen verstößt, steht uns ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu.

§4 Leistungsbeginn

(1) Der Leistungsbeginn wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist nicht möglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Rechteeinräumung durch unseren Lizenzgeber.

§5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(3) Die Vergütung wird für den jeweiligen Monat fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung. Im ersten Monat der Vertragslaufzeit wird die Vergütung mit vollständiger Bereitstellung der Software fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leiostung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§6 Instandhaltung, Mängelanzeige

(1) Wir leisten Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Wir werden auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, uns Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

§7 Mängelansprüche des Kunden

(1) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Software (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

(2) Bei Vertragsgegenständen mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.

(3) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(4) Ist die bereitgestellte Software mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

(6) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(9) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(10) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§9 Leistungshindernisse

(1) Die vereinbarte Leistungszeit verlängert sich bzw. wir haben das Recht, die Bereitstellung der Software vorübergehend in einem vernünftigen und erforderlichen Rahmen auszusetzen, wenn

  1. die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen ungewöhnlichen und von uns unverschuldeten Umständen vorübergehend unmöglich ist oder erschwert wird. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Ein- und Ausfuhrverbote, Blockaden, Terror und Cyber-Terror sowie eine Pandemie. Andere außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei einem unserer Vertragspartner eintreten;
  2. die Leistungserbringung aus einem unvermeidlichen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben, nicht möglich ist, insbesondere, wenn der Cloud-Dienst unterbrochen wird, Wartung oder Bauarbeiten an den Kommunikationseinrichtungen stattfinden, die Stromversorgung unterbrochen wird oder das Kommunikationsnetz ausfällt;
  3. der Kunde seine Verpflichtungen aus den zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträgen trotz Abmahnung durch uns nicht erfüllt

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

Eine vereinbarte Leidenszeit verlängert sich um die Dauer des Hindernisses.

(2) Beginn und Ende derartiger Hindernisse zeigen wir dem Kunden, sofern möglich, vor Eintritt des Hindernisses mit. Ist eine Benachrichtigung vorab nicht möglich, so benachrichtigen wir den Kunden unverzüglich nach Eintritt des Hindernisses sowie Kenntnis hiervon.

§10 Sonstige (Mitwirkungs-)Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Findet ein unautorisierter Zugang oder ein Verstoß gegen diese AGB oder sonstige vertragliche Vereinbarungen statt, hat uns der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, schriftlich zu informieren und alle notwendigen Abwehrmaßnahmen zu treffen.

(2) Der Kunde trifft alle notwendigen Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (zum Beispiel durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfungsergebnisse, Notfallplanung).

(3) Der Kunde allein ist dafür verantwortlich und er hat allein sicherzustellen, dass er nicht gegen anwendbare Gesetze oder Richtlinien oder sonstige behördliche Verfügungen verstößt.

(4) Der Kunde wird uns von sämtlichen Schäden, Ansprüchen Kosten der Rechtsverteidigung freistellen, die von Dritten erhoben werden und auf der Nutzung der Software durch den Kunden unter Verletzung von mit uns getroffener Vereinbarungen, anwendbarer Gesetze oder Vorschriften oder auf einer Nutzung oder einer Veränderung der Software durch eine andere Software, Daten, Zubehör oder Dokumentationen oder Material Dritter beruhen.

(5) Sofern der Kunde von dritter Seite wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird, wird uns hierüber unverzüglich informieren und die weiteren Schritte werden sodann in beiderseitigem Einvernehmen abgestimmt.

(6) Der Kunde wird es uns auf unser Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde die Software qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde uns Auskunft darüber erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch uns oder eine von uns benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Wir dürfen die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Wir werden darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch unsere Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten tragen wir die Kosten. Alle sonstigen Rechte bleiben vorbehalten.

§11. Verjährung

(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung bzw. Bereitstellung der Software. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 8 (2) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§12 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der anderen Partei strikt und unbedingt geheim zu halten und durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu schützen. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.

(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

  1. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
  2. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
  3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(3) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

(4) Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen sind Informationen, die wir zu Wartungszwecken berechtigterweise an Dritte weitergeben.

§13 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

(2) Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

(3) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§14 Sonstiges

(1) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.

(2) Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers statthaft.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

(5) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(6) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelungen durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

Stand: 14.03.2022