Geschäftsbedingungen für Serviceverträge über Systeme der Nösse Datentechnik GmbH & Co. KG

der Firma:
Nösse Datentechnik GmbH & Co. KG
Maybachstraße 11
51381 Leverkusen

gesetzlich vertreten durch Herrn André Nösse und Herrn Matthias Erhard

In Ergänzung zu den AGB:

§1 Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Serviceverträge über Kopier-/ Druck-/Faxsysteme („Systeme“) zwischen Nösse und ihren Kunden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn Nösse hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Ergänzend gelten die Grundlagen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Nösse Datentechnik GmbH & Co.KG.

§2 Vertragsabschluß
Vertragsangebote von Nösse sind freibleibend und unverbindlich.

§3 Serviceumfang, Servicevereinbarung

1. Der Umfang der von Nösse zu erbringenden Serviceleistung bemisst sich nach den in der Wartungstabelle und Laufleistungsangabe der einzelnen Systeme enthaltenen Wartungs-/Reparaturangaben und nach der vom Kunden gewählten Servicevereinbarung. Hieraus leitet sich dann auch die Service-Gebühr ab.

Folgende Serviceaktivitäten werden hiermit vereinbart:

Diese beinhalten Wartungs-/Reparaturaufwendungen (einschließlich Ersatz- und Verschleißteile) zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft von Systemen, soweit die Aufwendungen durch vertragsgemäße Nutzung bedingt sind;

Die Belieferung und Bereitstellung von Verbrauchsmaterial (Toner, Tinte, Trommeln, Entwicklereinheiten usw.)

Materialien wie Papier, Folien und Heftklammern werden generell separat berechnet.

2. Wartungs-/Reparaturaufwendungen, die durch unsachgemäße Behandlung oder infolge der Verwendung von nicht vom Hersteller freigegebener Verbrauchsmaterialien und/ oder durch Eingriffe des Kunden oder Dritter notwendig werden, werden gesondert nach Aufwand berechnet.

3. Nösse ist nur verpflichtet, die Serviceleistung am vertraglich festgelegten Standort zu erbringen. Eine Änderung des festgelegten Standortes bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Nösse und darf auch nur durch Nösse durchgeführt werden.

4. Nösse ist berechtigt, Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen, die ggf. die Leistung im eigenen Namen für Rechnung von Nösse erbringen. Die Haftung von Nösse wird hierdurch nicht berührt.

5. Kosten (z.B. Stromverbrauch, Testausdrucke etc.), die dem Kunden im Zusammenhang mit der Wartung/Reparatur entstehen sowie entgangene Umsätze werden von Nösse nicht ersetzt.

6. Eine beabsichtigte Anbindung an ein EDV-System ist kostenpflichtig und somit nicht im Wartungsumfang enthalten, sofern es nicht anders vereinbart worden ist. Bauteile, welche die Anbindung an ein EDV-Netzwerk, PC und ähnliche Verbindungen be­treffen, sind ebenfalls nicht im Wartungsumfang enthalten bzw. nicht im kostenlosen Lieferumfang von Ersatzteilen eingeschlossen. Eine eventuelle Erweiterung des Wartungs- und Instandhaltungsvertrages auf Vorbezeichnetes bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zusatzvereinbarung

7. Sonderleistungen von Nösse, insbesondere,

  • Einbinden von Geräten im Kundennetzwerk
  • Einrichten und installieren von Software (auch mitgelieferter Freewaresoftware des Herstellers) sowie Anpassungen an veränderte Betriebssysteme oder sonstige Softwareveränderungen beim Kunden
  • Installations- und Deinstallationsarbeiten von Systemen
  • Kallibrieren von Farbsystemen

werden gesondert berechnet und sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.

§4 Mitwirkung des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, das System nach den Bedienungsanweisungen und den Spezifikationen des Herstellers (Einweisung, Bedienungsanleitung und Selbsthilfehinweise des Hersteller) zu bedienen sowie pfleglich und sachgerecht zu behandeln.

2. Der Kunde ist verpflichtet, Verbrauchsmaterialien wie Toner, Entwicklereinheiten und Trommeln   ausschließlich von Nösse zu beziehen. Der Kunde hat ausschließlich das vom Hersteller des Systems empfohlene Kopierpapier zu verwenden.

3. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Wartungs-/Reparaturarbeiten ausschließlich von Nösse bzw. von durch Nösse beauftragten Dritten erbringen zu lassen.

4. Der Kunde hat Nösse unter Angabe der Stellplatz-/Seriennummer des Systems unverzüglich über alle Umstände zu unterrichten, die eine außerplanmäßige als auch planmäßige Wartung/Reparatur erforderlich machen.

5. Der Kunde ist vor Beginn der Wartungs-/Reparaturarbeiten verpflichtet, Daten, Programme, gespeicherte Informationen etc. durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust zu sichern; dies gilt insbesondere auch bei auszutauschenden Maschinenelementen.

6. Der Kunde verpflichtet sich, die von Nösse angeforderten Zählerstände bis zum dritten Werktag nach Kenntnisnahme der Anforderung, an Nösse zu melden. Geht die Zählerstandsmeldung nicht rechtzeitig ein, ist Nösse berechtigt, die Zählerstände zum Abrechnungszeitraum, durch Ermittlung eines monatlichen-durchschnittlichen Seitenvolumens zu berechnen bzw. eine Schätzung vorzunehmen.

§5 Servicepauschale, Zahlung

1. Die vereinbarte Servicepauschale umfasst sämtliche Aufwendungen von Nösse zur Durchführung des vom Kunden gewählten Leistungsumfangs. Der Kalkulation der Servicegebühr liegt ein durchschnittlicher Tonerverbrauch auf Basis des Formates DIN A4 , DIN A3 Formate werden als doppelt DIN A4 Format gerechnet und einem durchschnittlichen Tonerverbrauch von 5 % bei Office- und Produktions-Systemen (s/w) bzw. einem Deckungsanteil pro Farbe von 5% bei Colour-Systemen zu Grunde. Wird der Deckungsgrad dauerhaft überschritten und ergibt sich hieraus ein nicht berücksichtigter Tonermehrverbrauch, ist Nösse berechtigt, dem Kunden den Tonermehrverbrauch gesondert in Rechnung zu stellen.

Bei den in der Servicepauschale beinhalteten Kopier-/ Druckvorgängen handelt es sich um eine Mindestabnahme. Bei nicht erreichen der vertraglich vorgesehenen Mindestabnahmemenge innerhalb einer Abrechnungsperiode verfallen die nicht erstellten Seiten.

2. Leistungen, die über den vom Kunden gewählten Leistungsumfang gemäß § 3 hinausgehen, werden nach der jeweils gültigen Preisliste von Nösse berechnet.

3. Die vereinbarte Servicepauschale kann von Nösse unter Einhaltung einer Benachrichtigungsfrist von drei Monaten zum jeweils nächsten Monatsersten geändert werden. Übersteigt die Preisänderung 6 % pro Vertragsjahr, kann der Kunde das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat seit Zugang der Änderungserklärung schriftlich kündigen.

4. Die Servicepauschale wird im vorausberechnet und ist ohne Abzug sofort zahlbar.

5. Gegen die Vergütungsansprüche von Nösse kann der Kunde nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder solchen Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§6 Servicebereitschaft

1. Die Wartungs-/Reparaturarbeiten erfolgen während der üblichen Geschäftszeiten von Nösse, d.h. Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 18 Uhr und Freitags zwischen 8 und 17.00 Uhr.

2. Nösse wird angefordertes Technikpersonal für Wartungs-/Reparatureinsätze so schnell wie möglich zur Verfügung stellen, dies kann je nach Aufgabenstellung über eine telefonische Beratung oder einen Service vor Ort erfolgen. Die Angaben über den Zeitpunkt des Wartungs-/Reparatureinsatzes sind unverbindlich.

3. Die Vereinbarung eines verbindlichen Wartungs-/Reparaturtermins kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Aufwand der Wartungs-/Reparaturtermins von Nösse genau festgestellt worden ist. Ein verbindlicher Wartungs-/Reparaturtermin bedarf einer schriftlichen Bestätigung von Nösse.

4. Verzögert sich die Durchführung von Wartungs-/Reparaturleistungen durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen sowie den Eintritt von Umständen, die von Nösse nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Wartungs-/Reparaturleistungen von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Service- und Wartungstermine ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem Nösse in Verzug geraten ist.

§7 Abnahme

1. Der Kunde ist zur Abnahme der Wartungs-/Reparaturleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine Erprobung des Systems stattgefunden hat. Erweist sich die Wartungs-/Reparaturleistung als nicht vertragsgemäß, ist Nösse zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn Nösse seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.

2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von Nösse, gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Wartungs-/Reparaturleistungen als erfolgt, wenn der Kunde zugleich mit der Anzeige auf diese Frist und die Rechtsfolge des Fristablaufs hingewiesen wird.

3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von Nösse für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

§8 Mängelansprüche

1. Nach Abnahme der Wartungs-/Reparaturarbeiten ist Nösse zur Beseitigung von Mängeln der Wartungs-/Reparaturarbeiten verpflichtet, sofern deren Ursache bereits im Zeitpunkt der Abnahme vorlag. Ist der Kunde Unternehmer, stehen ihm keine Mangelansprüche zu, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist.

2. Nösse ist nach ihrer Wahl berechtigt, die Leistung neu herzustellen oder den Mangel zu beseitigen. Im Falle der Nachbesserung ist Nösse verpflichtet, alle zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

3. Lässt Nösse eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung schuldhaft fruchtlos verstreichen, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung der Servicegebühr verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das selbe Recht besteht auch, wenn mehrere Nachbesserungsversuche in angemessener Frist fehlschlagen.

4. Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der von ihm zu vertreten ist. Ist der Kunde Unternehmer, stehen ihm keine Mängelansprüche zu, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist.

5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Abnahme. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Nösse oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Nösse sowie bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Mängelansprüche sind grundsätzlich schriftlich einzureichen.

§9 Haftung

Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§10 Vertragsdauer und Kündigung

1. Der Vertrag tritt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt und mit betriebsfertiger Bereitstellung des Vertragsgegenstandes beim Kunden in Kraft. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Grundvertragsdauer.

2. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Grundvertragsdauer bzw. des eingetretenen Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird.

3. Während der Grundvertragsdauer ist eine vorzeitige Kündigung des Wartungsvertrages ausgeschlossen.

4. Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung für Nösse liegt insbesondere vor, wenn:

a.) der Kunde sich mit einer Zahlung aus dem Vertrag ganz oder teilweise trotz Mahnung mehr als vierzehn Tage in Verzug befindet;

b.) die vereinbarte Gesamtkopierleistung (Kopier-/Druckobergrenze) um mehr als 10 % überschritten wird bzw. wenn festgestellt wird, dass das System mit einem höheren als dem vereinbarten monatlichen Kopier-/Druckvolumen für die Dauer von sechs Monaten genutzt wird und dies zu einer unangemessenen Erhöhung der Wartungs-/Reparaturaufwendungen bei Nösse Datentechnik GmbH & Co.KG führt;

c.) der Kunde das Gerät an einen anderen als den vereinbarten Standort verbringt ohne Nösse hierüber vorab schriftlich zu informieren und eine Genehmigung über die Standortveränderung einzuholen;

d.) der Kunde ihm gemäß § 4 obliegende Mitwirkungspflichten verletzt;

e.) über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird;

f.) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter gegen den Kunden eingeleitet werden;

g.) das von Nösse gelieferte System untergeht, verloren geht, oder veräußert wird und dies vom Kunden zu vertreten ist.

5. Im Fall der fristlosen Kündigung durch Nösse werden die für die gesamte Vertragsdauer noch ausstehenden monatlichen Servicegebühren unter Abzug ersparter Aufwendungen und einer angemessenen Abzinsung für die Vorfälligkeit zur Zahlung fällig. Nach fristloser Kündigung werden vom Kunden oder Dritten geleistete Zahlungen entsprechend der gesetzlichen Rangfolge, jedoch zunächst auf die nicht umsatzsteuerpflichtigen Forderungen von Nösse angerechnet.

6. Der Kunde verpflichtet sich nach Vertragsbeendigung die bereits und noch nicht in Anspruch genommenen Verbrauchsmaterialien geschlossen und unbeschriftet an Nösse Datentechnik zurück zu geben. Bei Verlust und Beschädigung der Verbrauchsmaterialien oder Beschriftung der Umverpackungen ist Nösse Datentechnik berechtigt, dies in Rechnung zu stellen.

§11. Pflicht zur Datenlöschung, Mängelbeseitigung

Bei Objekten, die mit einem Datenträger ausgestattet sind, trägt der Kunde Kosten und Gefahr der Löschung gespeicherter Daten.

§12 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz von Nösse, sofern sich aus dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Nösse und dem Kunden ist Leverkusen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, wenn die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

Stand: 08.11.2018

Handelsregister Nr.: HRA 22632 beim Amtsgericht Köln